Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 gemäß § 12 Abs. 2 der Bayerischen Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 05. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, können für die Dauer eines Monats die Bodenrichtwerte und die einzelnen Bodenrichtwertkarten für die Stadt Hofheim i.UFr., den Markt Burgpreppach sowie die Gemeinden Aidhausen, Bundorf, Riedbach und Ermershausen bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. öffentlich eingesehen werden. Der Bodenrichtwert (BRW) ist der durchschnittliche Lagewert in €/m² des Bodens für die Mehrheit der Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen und bezieht sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines „repräsentativen“ (fiktiven) Bodenrichtwertgrundstückes.
Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ermittelt. Grundlage hierfür stellen die in der Kaufpreissammlung erfassten Kauffälle dar.
Die Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegen über den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Attributen abgeleitet werden.
Die Bodenrichtwertkarte ist zudem demnächst für alle über das Geoportal Bayern (www.Bodenrichtwerte.Bayern.de) bzw. die Homepage des Landkreises Haßberge abrufbar. Bei berechtigtem Interesse ist es außerdem möglich, außerhalb des Auslegungszeitraumes von der Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte der Landkreise Haßberge und Schweinfurt in Haßfurt Auskunft über die Richtwerte zu erhalten (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB).