Hier finden Sie eine allgemeine Übersicht aller Wahlen im Landkreis Haßberge.
Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Auch Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Deutschlands sind unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird in jedem Wahlkreis je ein Abgeordneter (Direktkandidat) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt; ausreichend ist dabei die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Die direkt gewählten Bewerber im Wahlkreis ziehen auch dann in den Bundestag, wenn ihre Partei an der bundesweiten 5-%-Hürde scheitert oder wenn sie als unabhängige Bewerber (nicht für eine Partei) angetreten sind. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt; hierbei handelt es sich um eine geschlossene (vom Wähler mit seiner Stimmabgabe nicht zu verändernde) Liste. In der Verhältniswahl nach Landeslisten wird durch deren Anteil der gewonnenen Zweitstimmen über das bundesweite Stärkeverhältnis der Parteien im Bundestag und die Zahl der aus den Ländern in den Bundestag gewählten Abgeordneten entschieden. Parteien, die weniger als 5% der Zweitstimmen erhalten, bleiben unberücksichtigt.
Grundsätzlich werden insgesamt 598 Abgeordnete gewählt, davon 299 direkt in den Wahlkreisen, die anderen 299 über die Landeslisten. Die Sitzzahl des Bundestags ist bei der Sitzzuteilung nach dem jeweiligen Wahlergebnis unter Berücksichtigung der von jeder Partei errungenen Direktmandate zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältniswahl erforderlichenfalls entsprechend zu erhöhen; damit werden eventuell entstehende Überhangmandate vollständig ausgeglichen.
Quelle: BayernPortal
Die Europawahl ist eine in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende allgemeine, unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden.
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung entsprechen denen bei der Bundestagswahl. Zusätzlich sind Deutsche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in den anderen EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt. Darüber hinaus sind auch die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der EU wahlberechtigt, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ebenso wie die Deutschen, die im EU-Ausland leben, müssen sie sich jedoch entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht im Staat ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes ausüben.
Rechtsgrundlagen für das Wahlverfahren in Deutschland sind die betreffenden Regelungen im europäischen Unionsrecht sowie das Europawahlgesetz und das zum Teil entsprechend anzuwendende Bundeswahlgesetz. Auf Deutschland entfallen 96 Abgeordnete. Diese werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen eines reinen Verhältniswahlsystems. Jeder Wähler hat eine Stimme für eine von einer Partei oder seiner sonstigen politischen Vereinigung aufgestellte Liste. Die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste kann von den Wählern nicht verändert werden. Direktwahlkreise gibt es nicht. Die Sitzberechnung erfolgt nach dem bundesweiten Stärkeverhältnis der auf die Listenwahlvorschläge entfallenden Stimmen. Eine Sperrklausel wie bei Bundestags- oder Landtagswahlen gibt es bei der Europawahl nicht.
Quelle: BayernPortal
Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt.
Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wähler eine Stimme.
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Gemeinderatsmitglied gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und grundsätzlich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Diese Voraussetzungen muss auch erfüllen, wer für das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters gewählt werden möchte, wobei man hierfür Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein muss. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer weder eine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat. Bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern gibt es jedoch eine Altersgrenze. Weder bei der Wahl zum Gemeinderatsmitglied noch bei der Wahl zum Bürgermeister darf ein Wählbarkeitsausschluss vorliegen.
Quelle: BayernPortal
Hier finden Sie alle Wahlen im Landkreis Haßberge, untergliedert in die einzelnen Städte und Gemeinden.
Die Landtagswahlen finden alle 5 Jahre statt und sind allgemein, frei, gleich, unmittelbar und geheim. Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben und nicht aus besonderen Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Die 180 Abgeordneten des Landtags werden nach einem "verbesserten Verhältniswahlrecht" gewählt. In jedem Stimmkreis (derzeit insgesamt 90) bestimmen die Wähler mit ihrer Erststimme nach dem Grundsatz der relativen Mehrheitswahl den jeweiligen Stimmkreisabgeordneten. Allerdings zieht der Bewerber mit den meisten Stimmen (anders als bei Bundestagswahlen) nur dann in den Landtag, wenn die Partei oder Wählergruppe, für die er antritt, landesweit die 5-%-Hürde überspringt. Unabhängige (nicht für eine Partei oder Wählergruppe antretende) Bewerber gibt es bei der Landtagswahl nicht. Mit der Zweitstimme haben die Wähler die Wahl zwischen den einzelnen Bewerbern auf den Listenwahlvorschlägen der Parteien oder Wählergruppen, die für jeden der sieben Wahlkreise (Regierungsbezirke) aufgestellt werden. Damit können die Wähler anders als bei der Bundestagswahl nicht nur eine Partei, sondern einen speziellen Kandidaten auf deren Liste ankreuzen und so auf die Reihenfolge der Kandidaten Einfluss nehmen. Zur Ergebnisermittlung werden ebenfalls im Unterschied zum Bundesrecht Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt. Auf die nach einem bestimmten Proporzsystem errechneten Gesamtsitze eines Wahlkreisvorschlags werden die direkt in den Stimmkreisen erworbenen Sitze angerechnet und der Rest der Mandate aus der Wahlkreisliste vergeben. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate kann sich die Sitzzahl des Landtags erhöhen. Im Ergebnis bleibt somit das Verhältnis der Stimmenanteile gewahrt.
Die Zuteilung der Abgeordnetenmandate an die Wahlkreise und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Anpassungen bei der Stimmkreiseinteilung müssen in Umsetzung wahlrechtlicher Vorgaben vor jeder anstehenden Wahl erfolgen.
Die Wahlen zu den Bezirkstagen finden zusammen mit der jeweiligen Landtagswahl statt. Es sind so viele Bezirksräte zu wählen, wie nach dem Landeswahlgesetz Landtagsabgeordnete auf den jeweiligen Bezirk treffen. Die Wahl erfolgt im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen und in der gleichen Form wie die der Landtagswahl. Die Stimmzettel werden zur Unterscheidung von denen der Landtagswahl in einer anderen Farbe ausgegeben. Im Gegensatz zur Landtagswahl besteht für die Sitzeverteilung bei der Bezirkswahl keine 5-%-Sperrklausel.
Quelle: BayernPortal
Hier finden Sie die aktuellen Wahlergebnisse der Landtagswahl. Die Ergebnisse können auf der Internetseite noch nach Gemeinde und Stimmbezirk gefiltert werden.
Hier finden Sie die aktuellen Wahlergebnisse der Bezirkswahl. Die Ergebnisse können auf der Internetseite noch nach Gemeinde und Stimmbezirk gefiltert werden.
Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.
Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Kreisrat gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Zum Landrat kann gewählt werden, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die spezielle Altersgrenze nicht erreicht hat.
Quelle: BayernPortal
Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch-repräsentative Ordnung aber durch folgende Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt:
Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Volksbegehren und Volksentscheiden einschließlich der gesetzlichen Grundlagen erhalten Sie in den Internetangeboten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration und des Landeswahlleiters beim Bayerischen Landesamt für Statistik.
Quelle: BayernPortal