Seit dem 01.01.2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés (§ 33 VerpackG). Nach dieser sind die Gastronomen und Gastronominnen mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² oder mehr als fünf Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf die Mehrwegalternative aber nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird.
Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
Art der Einweg-Verpackung | Beispiele für deren Verwendung | Mehrwegangebot notwendig |
Getränkebecher (materialunabhängig) | Coffee-To-Go | Ja |
Box (mit und ohne Deckel) aus oder mit Kunststoff | To-Go-Essen, Reste des im Lokal bestellten Gerichtes zum Mitnehmen | Ja |
Papp-Behälter | Salat und Salatsoßen vom Lieferservice | Ja |
Kunststofffolie | Sandwich zum Mitnehmen vom Imbiss | Nein |
Kunststofftüte, Papiertüte mit Sichtfenster aus Kunststoff | Als Tasche, für Pizzabrot und ähnliches To-Go-Essen | Nein |
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:
https://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm