MEHRWEGANGEBOTSPFLICHT FÜR RESTAURANTS, BISTROS UND CAFÉS

Seit dem 01.01.2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés (§ 33 VerpackG). Nach dieser sind die Gastronomen und Gastronominnen mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² oder mehr als fünf Beschäftigten verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei darf die Mehrwegalternative aber nicht zu schlechteren Konditionen als die Einwegverpackung angeboten werden. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff verbraucht werden, wodurch Emissionen verringert, Ressourcen geschont und die Umweltverschmutzung vermindert wird.

Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?

Art der Einweg-Verpackung

Beispiele für deren Verwendung

Mehrwegangebot notwendig

Getränkebecher (materialunabhängig)

Coffee-To-Go

Ja

Box (mit und ohne Deckel) aus oder mit Kunststoff

To-Go-Essen, Reste des im Lokal bestellten Gerichtes zum Mitnehmen

Ja

Papp-Behälter

Salat und Salatsoßen vom Lieferservice

Ja

Kunststofffolie

Sandwich zum Mitnehmen vom Imbiss

Nein

Kunststofftüte, Papiertüte mit Sichtfenster aus Kunststoff

Als Tasche, für Pizzabrot und ähnliches To-Go-Essen

Nein

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz:

https://www.abfallratgeber.bayern.de/gewerbe/abfallvermeidung/mehrwegangebotspflicht/index.htm

 

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