Staatsangehörigkeit; Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit mit Geburt in Deutschland

Das Standesamt prüft, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Seit 27. Juni 2024 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes

  • sich seit 5 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit besitzt.

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater.

Stand: 28.06.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

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