Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer solchen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten, Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen" - "Reisgebewerbe; Erlaubnis").
Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (siehe "Verwandte Themen" - "Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis"). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:
Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
25 bis 100 EUR gem. Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/23.5)
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand: 02.10.2024
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Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
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