Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) (mehr dazu siehe unter "Verwandte Themen" - "Reisgebewerbe; Erlaubnis").

Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (siehe "Verwandte Themen" - "Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis"). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:

  • das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aussuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle,
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.

Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  • Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Gewerbeanzeige
  • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
  • Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.

12,50 bis 50 EUR gem. Kostenverzeichnis (5.III.5/27) zum Kostengesetz



Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 29.09.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

Organisationseinheit

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Nicole Arnold

(+49) 09523 / 9229 19

(+49) 09523 / 9229 99

n.arnold@vghofheim.de

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Luisa Schineller

(+49) 09523 / 9229 17

(+49) 09523 / 9229 99

l.schineller@vghofheim.de

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Bianca Knobling

(+49) 09523 / 9229 18

(+49) 09523 / 9229 99

b.knobling@vghofheim.de

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Silke Hebig

(+49) 09523 / 9229 22

(+49) 09523 / 9229 99

s.hebig@vghofheim.de

Service