Parkausweis für schwerbehinderte Menschen; Beantragung

Besonders gekennzeichnete Parkplätze für Schwerbehinderte sind ausschließlich zur Benutzung durch gewisse schwerbehinderte Menschen bestimmt. Der erforderliche Parkausweis kann bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.

Die Kommunen weisen insbesondere in den Innenstädten eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde aus. Dies erfolgt mit dem blauen P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises gefordert wird.

Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen besonderen Parkausweis in hellblauer oder blauer Farbe nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z. B. auf dem Armaturenbrett).

Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises oder anderer Ausweise (z. B. oranger Parkausweis) alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (Vermerk: "nur BY") Parkausweis. Parkausweise „nur BY“ werden nicht mehr ausgegeben, behalten jedoch bis zum darauf angegebenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Für den genannten Personenkreis ist die Möglichkeit, entsprechend ausgeschilderte Parkplätze an zentral gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern lediglich ein Ausgleich für eine sehr schwierig zu bewältigende Lebenslage. Für viele dieser Schwerstbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z. B. nicht einfach aussteigen um zu klären, ob jemand ein (unzulässig) parkendes Fahrzeug kurzfristig wegfahren könnte.

Aus diesem Grund hat die Polizei ein besonderes Augenmerk auf diese Parkplätze und lässt unberechtigt dort parkende Fahrzeuge konsequent abschleppen.

Erfüllt ein Antragsteller zwar nicht die Voraussetzungen für die Erteilung des blauen Parkausweises für schwerbehinderte Menschen, so kann bei bestimmten Erkrankungen die Gewährung von Parkerleichterungen durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO mit Ausstellung eines orangefarbenen Parkausweises in Betracht kommen. Durch diese Ausnahmegenehmigung können ebenfalls Parkerleichterungen gewährt werden (z. B. kostenloses Parken an einer Parkuhr), ein Recht auf die Benutzung der besonders gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ("Rollstuhlsymbol") besteht damit jedoch nicht.

Eintrag der Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis oder versorgungsärztliche (nicht: hausärztliche) Feststellung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Die ausstellenden Behörden (Gemeinden) sind an die medizinisch-fachliche Beurteilung durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales gebunden. Sie haben keine Möglichkeit, von dieser Bewertung abzuweichen oder eigene Einstufungen zum Grad der Behinderung vorzunehmen.

Die Geltungsdauer der Behindertenparkausweise und der zugehörigen Ausnahmegenehmigung ist auf höchstens fünf Jahre befristet, auch wenn der Schwerbehindertenausweis selbst auf längere Dauer oder unbefristet ausgestellt ist.

  • Schwerbehindertenausweis mit Eintrag der Merkzeichen „aG“ oder „Bl“
  • Ersatzweise Einstufungsbescheid der Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales
  • Foto des Antragstellers

Stand: 06.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Organisationseinheit

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Luisa Schineller

(+49) 09523 / 9229 49

(+49) 09523 / 9229 99

l.schineller@vghofheim.de

Ordnungswesen (mit Standesamt u. Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Elke Hoh

(+49) 09523 / 9229 24

(+49) 09523 / 9229 99

e.hoh@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Herr Wolfgang Neuhöfer

(+49) 09523 / 9229 30

(+49) 09523 / 9229 99

w.neuhoefer@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Herr Marius Weigand

(+49) 09523 / 9229 27

(+49) 09523 / 9229 99

m.weigand@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Alicia Schwinn

(+49) 09523 / 9229 25

(+49) 09523 / 9229 99

a.schwinn@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Selina Henning

(+49) 09523 / 9229 26

(+49) 09523 / 9229 99

s.henning@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Herr Christian Wendland

(+49) 09523 / 9229 31

(+49) 09523 / 9229 99

c.wendland@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Nicole Brehm

(+49) 09523 / 9229 29

(+49) 09523 / 9229 99

n.brehm@vghofheim.de

Hauptverwaltung

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Anna Ullrich

(+49) 09523 / 9229 56

(+49) 09523 / 9229 99

a.ullrich@vghofheim.de

Service