MELDEPFLICHT VON EIGENGEWINNUNGSANLAGEN (BRUNNEN, ZISTERNEN, etc.)

Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage (Brunnen, Zisternen usw.) zugeführten Wassermengen als kostenpflichtige Abwassermengen. Eigengewinnungsanlagen, wie Hausbrunnen und Zisternen, müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. gemeldet werden, wenn das hierüber bezogene Wasser in die Entwässerungsanlage über Toilettenspülungen, Waschmaschinen etc. eingeleitet wird.

Darüber hinaus sind nach der Wasserabgabesatzung für alle Brunnen, die sich auf Grundstücken befinden, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, Anträge zur Verwendung des Brunnenwassers zu stellen. Die Genehmigungspflicht gilt für alle Verbrauchsarten, auch, wenn das Wasser lediglich zum Gartengießen oder zur Toilettenspülung verwendet wird.

Die betreffenden Grundstückseigentümer, die bisher ihrer Antrags- und Meldepflicht noch nicht nachgekommen sind, werden hiermit aufgefordert, dies schriftlich vorzunehmen.

Das Antragsformular „Antrag auf Beschränkung der Benutzungspflicht“ kann hier heruntergeladen oder direkt bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. angefordert werden.

Fragen zur Anmeldung oder Anmeldungspflicht beantwortet Herr Reich unter Tel. 09523 9229-14.

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