Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Der Anwendungsbereich von § 12 GastG ist eröffnet, wenn es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Da im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel die raum- und umweltbezogenen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Organisation der Veranstaltung geregelt und sichergestellt werden, konzentriert sich die gaststättenrechtliche Prüfung bei Veranstaltungen regelmäßig auf die personenbezogene Voraussetzung der Zuverlässigkeit.

Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit sind die u. g. Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

  • Allgemeine Angaben
  • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:

Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 Kostenverzeichnis).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Stand: 11.12.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)

Organisationseinheit

Bürgerservice (mit Ordnungswesen, Standesamt und Einwohnermeldeamt)

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Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

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(+49) 09523 / 9229 17

(+49) 09523 / 9229 99

m.stuehler@vghofheim.de

Bürgerservice (mit Ordnungswesen, Standesamt und Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
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Frau Lea Huld

(+49) 09523 / 9229 19

(+49) 09523 / 9229 99

l.huld@vghofheim.de

Bürgerservice (mit Ordnungswesen, Standesamt und Einwohnermeldeamt)

Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.

Frau Klara Dietz

(+49) 09523 / 9229 23

(+49) 09523 / 9229 99

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