Vor dem Hintergrund der Grundsteuerreform haben die zuständigen Gremien der VG-Mitgliedsgemeinden die Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025 neu festgesetzt. Die Gemeinden waren seitens des Gesetzgebers angehalten, aufgrund der Grundsteuerreform allein kein höheres Aufkommen an der Grundsteuer zu erzielen. Weiter müssen sich die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfes der ihnen zustehenden Abgaben bedienen und können diese gegebenenfalls anpassen (Finanzhoheit der Gemeinden nach Art. 22 Abs. 2 GO).
Hieraus ergibt sich also, dass eine gesetzliche Pflicht, das Grundsteueraufkommen ab 01.01.2025 grundsätzlich neutral zu halten, nicht besteht.
Derzeit ist in der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. ein erhöhtes Widerspruchsaufkommen zu verzeichnen. Diese Widersprüche werden nach und nach gesichtet und die Widerspruchsführer erhalten dann entsprechende Antwort. Hierfür wird jedoch um etwas Geduld gebeten.
Im Vorfeld wird auf folgende Sachverhalte hingewiesen:
1) Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Die Einlegung eines Widerspruches (Rechtsbehelf) gegen einen Abgabenbescheid – hier der Bescheid über die Grundsteuer als eine Realsteuer – entfaltet, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass trotz Einlegung eines Widerspruches (Rechtsbehelf) zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss. Auch der Widerruf eines SEPA-Mandates ändert an diesem Sachverhalt nichts.
2) Ein Widerspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes entbindet ebenfalls nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Bei der Vollziehung von Realsteuerbescheiden (hier Grundsteuerbescheide) ist die Vollziehung und damit die Zahlungsverpflichtung, gemäß § 361 Abs. 1 Satz 2 AO, nicht gehemmt, wenn im Vorfeld ein Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) angefochten wurde. Sollte aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfes später seitens des Finanzamtes ein neuer korrigierter Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) erlassen werden, wird daraufhin von der hebesatzberechtigten Gemeinde ein neuer korrigierter Grundsteuerbescheid erlassen. Bis dahin ist die Gemeinde, gemäß § 184 Abs. 1 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO, jedoch an den aktuellen Grundlagenbescheid gebunden, auch wenn dieser offensichtlich inkorrekt wäre. Dies bedeutet in der Konsequenz wiederum, dass auch unter diesen Umständen zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss.
3) Ein Widerspruch aufgrund der Höhe der Grundsteuer ist unbegründet:
Bezieht sich ein Widerspruch rein auf die Höhe der Grundsteuer – werden also keine Berechnungs- oder andere Fehler zutreffend geltend gemacht – wird der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben und ist daher, aufgrund der eingangs erwähnten Finanzhoheit der Gemeinden, als unbegründet abzuweisen. Anschließend ist er dann dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zum Erlass eines u. U. kostenpflichtigen Widerspruchsbescheides vorzulegen.
4) Ein Widerspruch aufgrund einer eventuellen Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) ist unbegründet:
Etwaigen Widersprüchen, die sich auf eine eventuelle Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) beziehen, kann nicht abgeholfen werden, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des BayGrStG noch aussteht. Hier wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Nürnberg mit Beschluss vom 08.08.2023 – 8 V 300/23 bisher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) feststellen konnte.
Einer Gemeinde kommt grundsätzlich auch nicht das Recht zu, ein bestehendes Gesetz zu verwerfen oder zu ignorieren. Dies bedeutet wiederum, dass sie ein Gesetz sogar dann vollziehen müsste, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen würden.
5) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufgrund eines angefochtenen Grundlagenbescheides hat keine Aussicht auf Erfolg:
Aufgrund der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide, wie unter Punkt 2) erwähnt, führt ein Messbetrag, selbst wenn er unrichtig wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des darauffolgenden Grundsteuerbescheides der Gemeinde. Lediglich der Grundlagenbescheid ist anfechtbar. Dies ist beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Aus diesem Grund ist auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO unzulässig, da eben der Grundsteuerbescheid der Gemeinde für sich nicht rechtswidrig ist.
6) Ein Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Bezüglich der Anträge auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass auch das Ruhen des Verfahrens nicht zu einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches führt. Dies bedeutet also ebenfalls wie die Punkte 1) und 2), dass auch unter diesen Umständen zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss.
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen
• Herr Göbel (E-Mail: s.goebel@vghofheim.de bzw. Tel. 09523 9229-15)
oder
• Herr Reich (E-Mail: s.reich@vghofheim.de bzw. Tel. 09523 9229-14)
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