VERANSTALTUNGSANZEIGEN UND GESTATTUNG EINES VORÜBERGEHENDEN GASTSTÄTTENBETRIEBES

In der Ausgabe vom Juli 2022 des VG-Mitteilungsblattes wurde Ihnen bereits ein kleiner Überblick über die Veranstaltungsanzeigen gemäß Art. 19 LStVG und die Gestattungen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG gewährt. Aufgrund aktuellen Anlasses wollen wir Ihnen folgende zwei Broschüren näherbringen:

1. Party?... aber sicher!

2. Leitfaden für Vereinsfeiern

 

Die wichtigsten Informationen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst:

Welche Veranstaltung muss angezeigt werden?

Aus Sicherheitsgründen müssen öffentliche Veranstaltungen grundsätzlich bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt angezeigt werden. Die Anzeigen nimmt in der Regel die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. entgegen.

Die Anzeigepflicht besteht nur bei „öffentlichen Vergnügungen“. Nichtöffentlich ist eine Vergnügung, wenn der Teilnehmerkreis auf bestimmte Personen beschränkt ist, etwa auf Vereinsmitglieder, Mitarbeitende eines Betriebes oder Gäste einer Familienfeier. Die Teilnahme weiterer Personen, z. B. Familienangehöriger oder Ehrengäste, ändert daran nichts, sofern diese, wie im Regelfall, nur eine untergeordnete Rolle spielen. Sportveranstaltungen ohne nennenswerte Zuschauerbeteiligung, wie bspw. Fußballspiele ortsansässiger Vereine, sind nicht anzeigepflichtig.

Anzeigefrei sind auch religiöse, künstlerische, kulturelle, wissenschaftliche, belehrende, erzieherische oder wirtschaftswerbende Veranstaltungen, die in Räumen stattfinden, die für derartige Veranstaltungen genehmigt sind, z. B. Vereinsheime oder Gaststätten. Aber: Die Veranstaltung selbst muss den genannten Zwecken dienen; dass lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird, genügt nicht.

Welche Veranstaltung bedarf einer Erlaubnis?

Für bestimmte Veranstaltungen bedarf es nicht nur einer Anzeige bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, sondern die Veranstaltung muss eigens erlaubt werden.

Einen Antrag auf Erlaubnis muss man vor allem für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern stellen, sofern sie nicht innerhalb dafür bestimmter Anlagen (z. B. Säle, Sportstadien oder Großgaststätten) stattfinden. Anschließend wird geprüft, ob Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter bestehen. Berücksichtigt werden z. B. auch Lärmbelästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft sowie Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft. Besonderes Augenmerk wird auf die Sicherheit der Veranstaltungsbesucher gelegt. Hierzu wird ggf. vom Veranstalter die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes verlangt. Falls nötig, werden „Auflagen“ in den Bescheid aufgenommen.

Bei bestimmten Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Jahrmärkte, Weihnachtsmärkte) sind besondere Genehmigungen einzuholen.

Es empfiehlt sich, so früh wie möglich mit der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. Kontakt aufzunehmen, um zu klären, welche Anzeige- und Erlaubnispflichten genau bestehen und um gemeinsam vernünftige Lösungen zu finden.

Veranstaltung in nicht dafür genehmigten Räumen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern in nicht dafür bereits genehmigten Räumen gilt § 47 der Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Wenn in solchen für Veranstaltungen nicht genehmigten Räumen mehr als 200 Besucher erwartet werden, dann ist eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Haßberge vorzunehmen.

Veranstaltung in Zelten, mit Bühnen und Hüpfburgen (sog. „fliegende Bauten“)

Bei größeren Veranstaltungen im Freien werden oft Zelte, Bühnen oder Hüpfburgen für Kinder aufgestellt. Das sind sog. „fliegende Bauten“ – bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten immer wieder auf- und abgebaut werden. Für solche Anlagen ist ab einer bestimmten Größe eine sog. Ausführungsgenehmigung erforderlich. Diese hat meistens der Verleiher, deshalb empfiehlt es sich, den Verleiher direkt zu kontaktieren.

Veranstaltung auf der Straße

Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu beachten:

Erlaubnispflichtig nach Straßenrecht sind insbesondere das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen, Ständen, Verkaufsbuden, Plakattafeln und Zelten auf öffentlichen Straßen. In der Regel ist der Antrag bei Gemeindestraßen und innerhalb von Ortsdurchfahrten bei der Gemeinde, bei Kreisstraßen beim Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt und bei Staatsstraßen und Bundesstraßen beim Staatlichen Bauamt zu stellen.

Ausschank von Alkohol

Für den Ausschank alkoholfreier Getränke und den Verkauf von Speisen ist keine gaststättenrechtliche Genehmigung erforderlich. Beim Ausschank von Alkohol gelten allerdings die abgestuften Voraussetzungen des Gaststättengesetzes (GastG).

Leitlinien für den Ausschank von Alkohol:

  • Erfolgt der Alkoholausschank ohne Absicht der Gewinnerzielung, also zum Selbstkostenpreis, sind dafür weder Gestattung noch Erlaubnis erforderlich.
  • Erfolgt der Alkoholausschank zwar mit Gewinnerzielungsabsicht, aber aus besonderem Anlass, ist in der Regel nur eine Gestattung einzuholen. Gewinnerzielungsabsicht ist selbst dann anzunehmen, wenn der gesamte Erlös wohltätigen Zwecken zu Gute kommen soll. Unter einem besonderen Anlass sind hier u. a. Volksfeste, Kirchweihen, Wallfahrten und Vereinsfeste zu verstehen.
  • Die Gestattung erteilt die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. Sie sollte so früh wie möglich beantragt werden. Bei der Gestattung kann auf den gewerberechtlichen Unterrichtungsnachweis (Teilnahme an Schulung der IHK) und die Vorlage des Führungszeugnisses verzichtet werden. Dies wird jedoch einzelfallbezogen entschieden.
  • Wenn keine dieser Erleichterungen greift, bedarf es einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, die das Landratsamt Haßberge erteilt.

Denken Sie auch stets daran (siehe hierfür auch Hinweis 1. Seite rechts oben Antragsformular), den Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes rechtzeitig einzureichen.

Jugendschutz

Bei nahezu jeder Veranstaltung stellen sich Fragen des Jugendschutzes. Hierzu gilt generell Folgendes:

Die Jugendschutzvorschriften sind bei jeder öffentlichen Veranstaltung zu beachten. Die Verantwortung hierfür tragen die Veranstalter.

Ordnungskräfte und Ausschankpersonal sind vom Veranstalter hinsichtlich der Vorgaben des Jugendschutzes sorgfältig auszuwählen und zu belehren. Das Personal sollte volljährig sein.

Auf Veranstaltungen müssen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes deutlich sichtbar aushängen. Entsprechende Aushänge erhalten Sie bei der Aktion Jugendschutz Bayern.

Den meisten Veranstaltern ist bereits bekannt, was beim Thema Jugendschutz und Alkoholausschank zu beachten ist. Das Wichtigste hierzu nochmal im Überblick:

  • Spirituosen (Schnaps, Likör u. ä.) dürfen nicht an Minderjährige abgegeben werden. Dies gilt auch für entsprechende Mischgetränke (z. B. Longdrinks, Cocktails und Alkopops).
  • Bier, Wein, Sekt und entsprechende Mischgetränke (z. B. Radler) dürfen an unter 16-Jährige nicht abgegeben werden.
  • Im Zweifelsfall ist vorher das Alter zu überprüfen.
  • Alle Aktionen, die zum Trinken animieren sollen, wie Flatrates oder Trinkspiele, sind zu unterlassen.
  • An Betrunkene darf kein Alkohol ausgeschenkt werden.
  • Stellvertreterkäufen ist mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.

Bereits bei der Vorbereitung größerer Veranstaltungen sollte das Jugendamt des Landratsamtes Haßberge eingebunden werden. In der oben aufgeführten Broschüre "Party?... aber sicher!" finden Sie auch weitere wichtige Informationen zu dem Thema „Jugendschutz“. Es empfiehlt sich, ein bestimmtes Vereinsmitglied damit zu beauftragen, sich um die Belange des Jugendschutzes zu kümmern.

Lärmschutz

Um Beschwerden aus der Nachbarschaft zu vermeiden, sollte stets darauf geachtet werden, unnötigen und übermäßigen Lärm zu vermeiden – vor allem nachts! Das betrifft zum Beispiel die Lautstärke von Musik, Auf- und Abbauarbeiten oder auch den Heimweg der Teilnehmenden. Außerdem sollten Sie die Nachbarschaft als akzeptanzfördernde Maßnahme rechtzeitig über Art, Zeitpunkt und Dauer der Feier informieren sowie evtl. Einladungen aussprechen.

Gesetzliche Vorgaben zum Lärmschutz ergeben sich vor allem aus dem Bundesimmissionsschutzrecht und dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz. Diese sehen besonders vor, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr Nachtruhe herrschen soll.

Abschließend wollen wir Sie noch auf unser neues Formular für die Veranstaltungsanzeigen gemäß Art. 19 LStVG und die Gestattungen eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 GastG hinweisen. Dieses ist fortan verbindlich zu nutzen!

Formular Anzeige Veranstaltung-Gestattung (Version 2023)

Die größte Änderung des neuen Antragsformulars ist die ausführlichere Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG). Diese wird zukünftig bspw. anhand von einem Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug oder einer gewissen Regelmäßigkeit ohne Beanstandungen kontrolliert.

Im Anhang der Broschüre „Party? … aber sicher!“ finden Sie auch noch eine Checkliste zum Abhaken der wichtigsten Punkte für Ihrer Veranstaltung.

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