NACHTRÄGLICHE BEITRAGSPFLICHT FÜR WASSER UND ABWASSER

Information für alle Bauherren über die Entstehung einer nachträglichen Beitragspflicht für Wasser und Abwasser

Bei Beendigung von Bauvorhaben (Neubauten, Anbauten, Dachgeschossausbauten) sowie bei Vergrößerungen der Grundstücksfläche ändert sich in der Regel die Beitragsbemessungsgrundlage für Wasser und Abwasser. Insbesondere besteht, nach den derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzungen für Wasser und Abwasser, eine Beitragspflicht:

  • Im Fall der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • Im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen,
  • Im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteiles, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitrags- und Gebührenschuldner satzungsgemäß verpflichtet sind, der zuständigen Kommune für die Höhe des Beitrages maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Abrechnung der Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser erfolgt regelmäßig nach Bezugsfertigkeit der neu geschaffenen Geschossflächen oder bei Bekanntwerden der zusätzlichen Geschossflächen- oder Grundstücksnutzung. Die Beiträge sind dann einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

Bei Rückfragen stehen Herr Wildanger und Frau Behnke unter E-Mail: s.wildanger@vghofheim.de und m.behnke@vghofheim.de bzw. Tel. 09523 9229-43 oder 09523 9229-42 zur Verfügung.

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