BRANDSCHUTZTECHNISCHE HINWEISE

1. Meldung eines angemeldeten Feuers an die ILS

Bisher war es gängige Praxis, dass Garten- bzw. Nutzfeuer bei der Integrierten Leitstelle Schweinfurt (kurz: ILS) mittels eines Online-Formulars angemeldet wurden.

Leider führte der Abgleich der Ereignismeldungen mit den angemeldeten Garten- bzw. Nutzfeuern zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand bei den Beschäftigten der Leitstelle, ohne einen nennenswerten Nutzen dadurch zu erzeugen.

Dies resultiert einerseits daraus, dass kein Anspruch auf vollzählige Meldungen der Garten- und Nutzfeuer bestand und andererseits aufgrund der Schadensereignisvermutung ohnehin eine Alarmierung der jeweiligen Feuerwehr erfolgen musste.

Aufgrund dessen wurde dieses Verfahren seitens des Brand- und Katastrophenschutzes eingestellt. Es wird um Beachtung gebeten.

Hier gelangen Sie zur aktuellen Pressemitteilung des Landratsamtes Haßberge.

 

2. Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Regelmäßig erreichen die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. Anfragen bezüglich der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen. Aufgrund dessen haben wir Ihnen folgende Informationen einfach und übersichtlich zusammengefasst.

Rechtsgrundlage für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV). Daraus ergeben sich folgende Regeln für Ihren Alltag:

Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb einer Ortschaft:

NICHT ERLAUBT [1]

Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von Ortschaften:

Frische strohige Abfälle aus der Landwirtschaft bzw. dem Erwerbsgartenbau

ERLAUBT, unter folgenden Voraussetzungen:

 

  • Eine Einarbeitung des Materials in den Boden oder eine Verrottung ist nicht möglich

 

  • Mindestens 7 Tage vor der geplanten Verbrennung ist diese bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. mit folgendem Formular anzuzeigen [2]

Anzeige über das Abbrennen pflanzlicher Abfälle

 

Altes Stroh aus der Landwirtschaft (z. B. beim Leerräumen einer Scheune)

AUSNAHMEGENEHMIGUNG

durch das Landratsamt Haßberge – staatliches Abfallrecht – notwendig [3]

 

Kartoffelkraut, krautige Abfälle aus der Landwirtschaft, holzige Abfälle aus dem Obst und Weinbau

ERLAUBT,

soweit die Abfälle in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der Fläche anfallen [4]

 

Obstbaumschnitt, Heckenschnitt zur Unterhaltung von Wegen und Gewässern, sonstige pflanzliche Abfälle

ERLAUBT,

auf den Grundstücken, auf denen die Abfälle angefallen sind [4]

 

 

[1] Aufgehoben durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438)

[2] Die Verbrennung darf jedoch erst nach Ablauf der Frist erfolgen, wenn das Landratsamt nicht vorher schriftlich oder mündlich die Verbrennung untersagt hat.

[3] Ein formloser Antrag mit Lageplan, Angabe der Flurnummer und Gemarkung des Grundstückes, Mengenangabe und Einverständniserklärung der Gemeinde (auch digital möglich) genügt. Die Genehmigungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt mindestens 150,00 €.

[4] Bei der Verbrennung sind die unten aufgeführten Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

 

EINSCHRÄNKUNGEN:

Unabhängig von den abfallrechtlichen Regelungen sind aber auch andere Bestimmungen zu beachten, vor allem solche des Naturschutzrechtes. So dürfen etwa Hecken, Gebüsche und andere Gehölze aus artenschutzrechtlichen Gründen im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres nicht abgeschnitten oder auf Stock gesetzt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). Ähnliche Schutzbestimmungen gelten in Naturschutzgebieten bzw. innerhalb der Naturpark-Schutzzonen aufgrund der jeweiligen Verordnungen.

Weitere Informationen über die Schutzgebiete auf der Homepage des Landkreises Haßberge

Es müssen auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG beachtet werden. Dadurch ist es insbesondere verboten, besonders geschützte Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) zu töten. Die Schnittguthaufen werden in der Regel schnell von Tieren besiedelt, sodass das Material innerhalb von 7 Tagen verbrannt werden muss. Falls das Schnittgut vor der Verbrennung mehr als 7 Tage gelagert werden muss, sind die Haufen vor dem Verbrennen umzuschichten.

 

FOLGENDES GILT BEI DER VERBRENNUNG ZU BEACHTEN:

(vgl. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 PflAbfV)

1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig.

2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus, sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

  • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
  • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
  • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
  • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
  • 100 m zu Waldrändern,
  • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
  • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der im nächsten Punkt genannten öffentlichen Wege,
  • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

3. Ferner dürfen die strohigen Abfälle nur in trockenem Zustand verbrannt werden. Andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mitverbrannt werden.

4. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.

5. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

6. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als drei Hektar sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.

7. Zum Schutz der Bodendecke sowie Flora und Fauna ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

8. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

9. Die Verbrennungsrückstände sind baldmöglichst in den Boden einzuarbeiten oder ordnungsgemäß zu entsorgen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können mit einem Bußgeld geahndet werden! (§ 5 PflAbfV)

Auf der Homepage des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Haßberge können Sie sich außerdem auch umfassend über die Möglichkeiten der Grüngut-Entsorgung im Kreisgebiet informieren.

 

Merkblatt Verbrennen pflanzlicher Abfälle

 

3. Abhalten von Sonnwendfeuern/Johannisfeuern

Damit ein fröhliches Beisammensein am Sonnwendfeuer/Johannisfeuer nicht in einen katastrophalen Waldbrand ausartet, müssen auch dieses Jahr wieder Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Ob und inwieweit ein Sonnwendfeuer/Johannisfeuer abgebrannt werden darf, hängt von der Entscheidung der örtlichen Sicherheitsbehörde ab.

Grundlage für ein Verbot eines Sonnwendfeuers/Johannisfeuers ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Soweit ein Feuer unter Auflagen zugelassen werden soll, ist die Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29. April 1981 BayRS 215-2-1-I, dort insbesondere §§ 3, 4 und 24, einschlägig.

Für die endgültige Entscheidung, ob eine konkrete Gefahr anzunehmen ist, werden auch allgemein zugängliche Erkenntnisse herangezogen, wie etwa die örtlichen Verhältnisse und die Einstufung des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Speziell bei Sonnwendfeuern/Johannisfeuern spielen der Waldbrandgefahrenindex (WBI) sowie der Grasland-Feuerindex (GLFI) eine wichtige Rolle. Weitere Informationen dazu, finden Sie auf der Website des Deutschen Wetterdienstes.

Deutscher Wetterdienst - Gefahrenindizes - (Wald-, Grasbrand) (wettergefahren.de)

Des Weiteren ist das Merkblatt zum Abhalten von Sonnwendfeuern/Johannisfeuern des Landratsamtes Haßberge ausnahmslos zu befolgen. Hier verweisen wir insbesondere darauf, dass die Abstände vom Feuer zu baulichen Anlagen einzuhalten sind.

Formular und Merkblatt Abhalten von Sonnwend-(Johannis)feuern

 

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