Mit der am 06.09.2002 in Kraft getretenen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 08. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt.
Neben Vorschriften für das Inverkehrbringen von unterschiedlichen Geräte- und Maschinentypen enthält die Verordnung auch Regelungen über die Betriebszeiten in empfindlichen Bereichen (insbesondere Wohngebieten).
Grundsätzlich gilt demnach in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten:
Geräte und Maschinen: | Betriebsbeschränkungen: |
| Betrieb verboten:
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Mit EU-Umweltzeichen
| Betrieb verboten:
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Ohne EU-Umweltzeichen
| Betrieb verboten:
von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr |
Soweit im Einzelfall Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt:
- Für Rasenmäher: die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
- Für alle übrigen Geräte und Maschinen: das Landratsamt Haßberge.