INFORMATIONEN ZUR GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZ- VERORDNUNG (32. BImSchV)

Mit der am 06.09.2002 in Kraft getretenen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 08. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt.

Neben Vorschriften für das Inverkehrbringen von unterschiedlichen Geräte- und Maschinentypen enthält die Verordnung auch Regelungen über die Betriebszeiten in empfindlichen Bereichen (insbesondere Wohngebieten).

Grundsätzlich gilt demnach in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten:

Geräte und Maschinen:

Betriebsbeschränkungen:

  • Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
  • Heckenscheren
  • Motorkettensägen (tragbar)
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
  • Vertikutierer
  • Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
  • Beton- und Mörtelmischer
  • Hochdruckwasserstrahlmaschinen
  • Motorhacken
  • usw. (siehe vollständige Liste im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)

Betrieb verboten:

  • an Sonn- und Feiertagen
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

 

Mit EU-Umweltzeichen

 

  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
  • Laubbläser
  • Laubsammler

 

Betrieb verboten:

  • an Sonn- und Feiertagen
  • an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr

 

Ohne EU-Umweltzeichen

 

  • Freischneider
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
  • Laubbläser
  • Laubsammler

 

Betrieb verboten:

  • an Sonn- und Feiertagen
  • an Werktagen in der Zeit

von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr

von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr

 

Soweit im Einzelfall Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt:

  • Für Rasenmäher: die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
  • Für alle übrigen Geräte und Maschinen: das Landratsamt Haßberge.

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