VERNACHLÄSSIGUNG DER STRAßENREINIGUNGSPFLICHT

Trotz der regelmäßigen Hinweise kommen noch immer manche Grundstückseigentümer der Straßenreinigungspflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit nicht im erforderlichen Umfang nach. Die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. weist deshalb ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Gehwege hin, vgl. § 4 Verordnung über Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung).

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die an ihr Grundstück grenzenden öffentlichen Straßen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Monat, auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsarbeiten sind in der Regel bis zur Mittellinie des Straßengrundstückes durchzuführen. Zu den Reinigungsarbeiten gehört auch das Befreien der Ritzen des Straßenkörpers von Gras und Unkraut sowie die Reinigung von Abflussrinnen und Kanaleinläufen (§§ 5 und 6 Reinigungs- und Sicherungsverordnung).

Mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, § 13 Reinigungs- und Sicherungsverordnung.

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