DURCHFÜHRUNG VON VERANSTALTUNGEN AUF ÖFFENTLICHEM VERKEHRSGRUND

Aus gegebenem Anlass weist die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. nochmals auf Folgendes hin:

Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Straßen, Gehwege, Park- und Dorfplätze, etc.) erfordern eine Erlaubnis nach §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offenstehen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

Das Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund liegt bei der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr., 2. Stock, Zimmer-Nr. 21a, bei Herrn Haßfurter aus oder ist im Internet unter www.vghofheim.de.

Der Veranstalter sollte, wenn möglich, bei der Beantragung einen Lageplan vom Veranstaltungsort mit beifügen.

Der Antrag muss sobald wie möglich, mindestens jedoch eine Woche vor der Veranstaltung bei der VG Hofheim i.UFr. vorliegen.

Bei den Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund handelt es sich um eine Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), d. h. jeder Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.

Der Träger der Straßenbaulast und die Straßenverkehrsbehörde übernehmen keinerlei Gewähr dafür, dass die Straßen samt Zubehör durch die Sondernutzung uneingeschränkt benutzt werden können. Der Träger der Straßenbaulast trifft im Rahmen der Sondernutzung keinerlei Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Die Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. erinnert daran, dass die Veranstalter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung und evtl. auch eine Unfallversicherung abschließen sollten (allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO). Die Bestätigungen des Versicherungsschutzes sind als Nachweis bei der Beantragung mit vorzulegen.

Wenn ein Veranstalter Plakatwerbung für sein Fest betreiben will und dazu öffentlichen Verkehrsgrund nutzen möchte, so ist ebenfalls eine Erlaubnis nach Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) erforderlich. Dieses Antragsformular ist auch im Internet unter www.vghofheim.de.

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