Geburtsanzeige

Beschreibung
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche ab der Geburt des Kindes bei dem Standesbeamten anzuzeigen, in dessen Bezirk der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser, der Vater, die Mutter, die Hebamme oder der Arzt.
Bei Geburt eines Kindes in einer Klinik eines öffentlich-rechtlichen Trägers (z. B. in städtischen Krankenhäusern oder Kreiskrankenhäusern) ist üblicherweise die Verwaltung der Klinik zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Die Klinikverwaltung nimmt den Eltern den Gang zum Standesamt ab.
Mündliche Anzeige
Wurde Ihr Kind innerhalb des Standesamtsbezirks Hofheim i.UFr. geboren
(z. B. Hausgeburt), so muss die Geburt beim Standesamt Hofheim i.UFr.
mündlich angezeigt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie von unserem Standesbeamten Herrn Mock
(Tel. 09523 9229-23).
Rechtsgrundlagen
§§ 18 – 27 Personenstandsgesetz (PStG), § 31 - 36 Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Ihre Ansprechpartner:
Julian Altmann
Telefon: 09523 9229-23
Telefax: 09523 9229-99
E-Mail: j.altmann@vghofheim.de
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Obere Sennigstr. 4
97461 Hofheim i.UFr.
Silke Hebig
Telefon: 09523 9229-22
Telefax: 09523 9229-99
E-Mail: s.hebig@vghofheim.de
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Obere Sennigstr. 4
97461 Hofheim i.UFr.