Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

 

Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt.

Wenn Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte zahnärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (s. o.) mit.

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind (gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse).

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
  • Nachweis der Straffreiheit
  • Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
  • Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des Heilberufs im Ausbildungs- und/oder Herkunftsstaat
  • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
  • Fachsprachtest zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
  • Auf gesonderte Anforderung:

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 100 € an Gebühren berechnet.

Stand: 23.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)

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