Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Der Beruf „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ ist in Bayern für den Bereich der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung reglementiert. Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Übersetzer- und Dolmetscherabschluss oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit fällt. Lediglich für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung vor Gericht als Übersetzer/in und Dolmetscher/in benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher).
Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch ein o. g. einschlägiges Übersetzer- und Dolmetscherstudium oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung nachweisen.
Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.
Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch.
Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer gleichwertig anerkannt werden kann.
Für Berufstätigkeit im Bereich Übersetzen und Dolmetschen kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.
Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird.
Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Stand: 30.03.2023
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr.
Obere Sennigstraße 4
97461 Hofheim i.UFr.
Herr Oliver Hesse
(+49) 09523 / 922999