Sport für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung für Maßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die Durchführung von Maßnahmen im Breitensport für Menschen mit Behinderung.

Zweck

Der Sport ist für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung wegen seines Gesundheitswertes, seiner sozialen Funktion und als Teil der Freizeitgestaltung von besonderer Bedeutung. Die Förderung soll die Durchführung von Übungsveranstaltungen im Breitensport für Menschen mit Behinderung ermöglichen und die aktive Teilnahme von Menschen mit Schwerbehinderung an überregionalen Sportveranstaltungen für Menschen mit Behinderung unterstützen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand

Gefördert werden Übungsveranstaltungen und Kurse für Gruppen von Menschen mit Behinderung.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind auf Landesebene in Bayern wirkende rechtsfähige und gemeinnützige Sportverbände die entsprechende Angebote für Menschen mit Behinderung vorhalten.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung in Form einer Förderpauschale gewährt.

Der Maßnahmenträger muss eine qualifizierte, regelmäßige und dauerhafte Durchführung von Sportmaßnahmen für Gruppen von Menschen mit Behinderung, die wegen ihrer Behinderung nicht an allgemein zugänglichen Sportmaßnahmen teilnehmen können, mit der notwendigen fachlichen und personellen Betreuung gewährleisten.

Die auf Landesebene wirkenden Verbände stellen auch für ihre Mitgliedsorganisationen einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für den jeweiligen Bewilligungszeitraum.

Der Antrag ist bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) einzureichen.

Hierfür sind die beim ZBFS erhältlichen Formblätter zu verwenden.

  • Erforderliche Unterlage/n

Die Verbände stellen ihre Anträge bis 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres.

Es fallen keine Kosten an.



<p>Nach Antragsprüfung erlässt das ZBFS einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.</p>

Stand: 16.02.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)

Informationen

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