Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe oder einem gleichgestellten Betrieb angehört und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie den Verdienstausfall Ihrer Beschäftigten durch Saison-Kurzarbeitergeld teilweise ausgleichen.
Wenn Ihre Baufirma aufgrund Schneefalls ihre Arbeit nicht durchführen kann, kann Saison-Kurzarbeitergeld den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist begrenzt auf Betriebe
Sie können die Leistung nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten. In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beginnt die Schlechtwetterzeit bereits im November und endet im März. Diese Regelung für das Gerüstbauerhandwerk gilt aktuell befristet bis zum 31.3.2021.
Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, auszahlen und abrechnen. Ihre Beschäftigten müssen nichts tun.
Saison-Kurzarbeit kann für Ihren ganzen Betrieb oder auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden.
Wie hoch das Saison-Kurzarbeitergeld konkret ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Saison-Kurzarbeit:
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzende Leistungen beantragen, wie beispielsweise die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Sie bekommen das Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber gehen Sie bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.
Vorübergehende Änderungen der Regelungen für das (Saison-) Kurzarbeitergeld sind möglich.
Beispielsweise wurden aufgrund der Corona-Krise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem das Einbringen von Minusstunden, die Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen und eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Das Saison-Kurzarbeitergeld kann beantragt werden bei vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
Betriebliche Voraussetzungen:
Persönliche Voraussetzungen:
Saison-Kurzarbeitergeld können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie das Saison-Kurzarbeitergeld online beantragen wollen:
Bei außergewöhnlichen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt (wie zum Beispiel infolge der Verbreitung des Coronavirus) kann die Bundesregierung beziehungsweise das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld per Verordnung vorübergehend anpassen.
Sie müssen den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Saison-Kurzarbeitergeld beantragen möchten.
Der Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet.
Keine
Stand: 19.08.2022
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