Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.
Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.
Stand: 03.07.2024
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