Träger von Heimen und Tagesstätten für Minderjährige benötigen eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII.
Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.
Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören insbesondere:
Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
Sie müsen die Betriebserlaubnis bei der örtliche zuständigen Regierung beantragen.
Folgende weitere Anforderungen und Aufgaben sind u. a. nach Erteilung einer Betriebserlaubnis im laufenden Betrieb einer Einrichtung zu gewährleisten:
Stand: 09.07.2026
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