Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.

  • Anästhesietechnische/r Assistent/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Hebamme
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Logopäde, Logopädin
  • Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
  • Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
  • Medizinische Technologin/Medizinischer Technologe für Radiologie
  • Operationstechnische/r Assistent/-in
  • Orthoptist/-in
  • Pflegefachmann/-frau
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
  • Physiotherapeut/-in
  • Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
  • Veterinärmedizinisch-technische/-r Assistent/-in

Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.

Wichtigste Voraussetzungen sind:

Sie haben die Berufs- oder Hochschulausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die Abschlussprüfung bestanden.


Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,

  • ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
  • sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).

Zuverlässigkeit

Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).

Gesundheitliche Eignung

Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).

Allgemeine Zuständigkeit:

Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für die Pflegeberufe:

Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Antragsteller aus EU-Staaten und Ländern des EWR ab dem 01.01.2020 nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung  Pflegefachmann/Pflegefachfrau.
Bei Antragsstellern aus Drittstaaten liegt es aufgrund der Übergangsregelung § 66a PflBG im Ermessen der jeweils zuständigen Regierung, ob nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/ Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Pflegefachmann/Pflegefachfrau erteilt wird.

Zentralisierung:

Ab dem 01.07.2023 ist das Landesamt für Pflege (LfP) zentral für die Anerkennung ausländischer Pflegefachberufe zuständig.

Einführung einer Fachsprachenprüfung bei ausländischen Abschlüssen in den Gesundheitsfachberufen:

In Bayern wird der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse bei Personen, die ihre Ausbildung nicht in deutscher Sprache absolviert haben, künftig durch die sogenannte Fachsprachenprüfung erfolgen. Diese wird sukzessive in den einzelnen Gesundheitsfachberufen eingeführt werden.

Bei Anträgen, die in den aufgeführten Berufen nach dem entsprechenden Termin gestellt werden, muss zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel eine Fachsprachenprüfung abgelegt werden.

Physiotherapeut/in:                           Antragseingang 1.5.2022

Ergotherapeut/in:                              Antragseingang 1.5.2022

Weitere Stichtage und nähere Informationen finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung – Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.

Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, verweist Sie die jeweilige Regierung im Erlaubnisverfahren an das Landesamt für Pflege, das die Fachsprachenprüfung in Bayern organisiert.

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Kosten bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".

Darüber hinaus fallen ggf. Gebühren für die Teilnahme an der Fachsprachenprüfung an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.

Stand: 16.03.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)

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