Verwaltungskräfte und Lehrkräfte können spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmen bei der zuständigen personalverwaltenden Stelle beantragen.
Verwaltungskräfte und Lehrkräfte, die in einer staatlichen Schule oder einem staatlichen Schulamt an Bildschirmen arbeiten, haben Anspruch auf augenärztliche Untersuchungen. Falls die Untersuchung ergibt, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreichend/nicht geeignet ist, besteht ein Anspruch auf spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen.
Die Kosten für Untersuchung und Bildschirmbrille trägt der Arbeitgeber/Dienstherr. Die Kostenerstattung für die Bildschirmbrille erfolgt ausschließlich entsprechend den Rahmenverträgen mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaates Bayern mit Bildschirmbrillen.
Der jeweilige Antrag ist bei der in „Zuständigkeiten“ aufgeführten personalverwaltenden Stelle einzureichen.
Bitte beachten Sie vor Auftragsvergabe, dass der gewählte Optiker in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.
Personalverwaltende Stelle ist bei
Die Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille muss ärztlicherseits festgestellt werden. Dazu bedarf es der abgestimmten Zusammenarbeit von der den Sehtest durchführenden Person, Augenärztin/Augenarzt und Optikerin/Optiker.
Der vollständig ausgefüllte und von allen Beteiligten unterschriebene Antrag auf Gewährung einer Bildschirmbrille ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen personalverwaltenden Stelle einzureichen. Dies ist bei
Die personalverwaltende Stelle prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, setzt den Erstattungsbetrag fest und veranlasst die Auszahlung.
Vor Erteilung des Auftrags an einen Optiker prüfen Sie bitte unbedingt, ob dieser in der Optikerliste des Landesinnungsverbandes (siehe unter „Weiterführende Links“) aufgeführt ist, da sonst keinerlei Erstattung erfolgen kann.
Vor der augenärztlichen Untersuchung händigen Sie der Augenärztin/dem Augenarzt bitte die „Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt“ (siehe unter "Formulare) aus; die Augenärztin/der Augenarzt rechnet in aller Regel unmittelbar mit der personalverwaltenden Stelle ab.
Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht; Klage zum Arbeitsgericht
Stand: 15.07.2026
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