Berg- und Skiführer/in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Diese Leistungsbeschreibung wird aktuell überarbeitet.

Wenn Sie Ihre Qualifikation als Berg- und Skiführer/in in der Europäischen Union, Island, Norwegen, Liechtenstein oder in der Schweiz erworben haben, können Sie für die Tätigkeit als Berg- und Skiführer in Bayern die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen. In allen anderen Fällen ist die Anerkennung nicht möglich.

Eine formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation ist nicht notwendig, wenn Sie nur vorübergehend oder gelegentlich als Berg- und Skiführer/in arbeiten möchten. "Vorübergehend und gelegentlich" heißt, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und in Deutschland nicht niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter hängt zudem von der Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität Ihrer Tätigkeit ab. Im Rahmen Ihres Antrags auf Anerkennung wird geprüft, ob eine berufliche Tätigkeit auf Dauer oder gelegentlich oder vorübergehend angestrebt wird.

Sie müssen Ihre Berufspraxis (z. B. durch Arbeitszeugnisse) nachweisen.

Wenn Sie in Bayern eine Bergsteigerschule gemäß § 2 Abs. 2 Bayerische Berg- und Skischulverordnung betreiben oder als Lehrkraft in einer solchen Schule arbeiten wollen, müssen Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Wenn Deutsch nicht Ihre Muttersprache ist oder es Zweifel gibt, dass Sie ausreichend Deutschkenntnisse haben, müssen Sie Ihre Deutschkenntnisse nachweisen. Dies ist möglich z. B. durch Vorlage eines Deutsch-Zertifikats des Goethe-Instituts Niveau B2, des Deutschen Sprachdiploms der KMK Stufe 2, des TELC für Deutsch Niveaustufe 2.

Sie können den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Qualifikation schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle, der Technischen Universität München, stellen.

Wenn Sie Staatsbürger/in eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind und in einem EU/EWR-Staat Ihre Ausbildung absolviert haben, können Sie auch einen Europäischen Berufsausweis (EBA) beantragen. Der Berufsausweis ist kein Ausweis im eigentlichen Sinne, sondern ein elektronischer Nachweis, dass eine Berufsqualifikation von einem anderen EU-Land anerkannt wurde oder dass die Voraussetzungen für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land erfüllt wurden. Er kann nur über ein Online-Verfahren beantragt. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Die Technische Universität München entscheidet über die Anerkennung Ihrer Qualifikation:

  • Sie vergleicht Ihre ausländische Qualifikation mit der Qualifikation "Berg- und Skiführer/in" im Hinblick auf Voraussetzungen, Ausbildung und Prüfungen
  • Sie prüft dabei insbesondere, ob Sie im Herkunftsmitgliedsstaat zur Ausübung des Berufes als Berg-und Skiführer/in berechtigt sind und es wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Qualifikationen gibt.
  • Auch Ihre Berufspraxis (aus dem Ausland oder aus Deutschland) wird berücksichtigt.

Wenn Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben, teilt Ihnen die Technische Universität München in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich mit, ob und eventuell in welchem Umfang eine Ausgleichsmaßnahme nötig ist.

Wenn eine Ausgleichsmaßnahme nötig ist, können Sie zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang wählen:

  • Anpassungslehrgang: Im Anpassungslehrgang absolvieren Sie eine Zusatzausbildung unter Aufsicht und Verantwortung eines ausgebildeten staatlich geprüften Berg- und Skiführers. Sie schließen den Anpassungslehrgang mit einer Bewertung ab. Die Technische Universität München bestimmt Umfang, Inhalte und Bewertung des Anpassungslehrgangs, die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers sowie die Bergsteigerschule, an der der Anpassungslehrgang durchzuführen ist.
  • Eignungsprüfung: Bei der Eignungsprüfung müssen Sie die wesentlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nachweisen, die Sie für den Beruf als Berg- und Skiführer/in haben müssen. Die Technische Universität München führt die Eignungsprüfung grundsätzlich in Verbindung mit den entsprechenden Fachsportlehrerprüfungen in Bayern durch. Sie können die Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die gewählte Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation.
 

  • Bitte reichen Sie bei schriftlicher und elektronische Antragsstellung keine Originale, sondern amtlich beglaubigte Kopien ein. Eine "amtliche Beglaubigung" bedeutet, dass ein öffentliches Amt (z. B. Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt) mit Unterschrift und Stempel bescheinigt, dass die Fotokopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt und somit echt ist. Bei Online-Beantragung des Europäischen Berufsausweises können Sie gescannte Unterlagen hochladen (es müssen nicht die beglaubigten Unterlagen gescannt werden).
  • Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen der Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die im In- oder Ausland öffentlich bestellt oder beeidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen. Bei Online-Beantragung des Europäischen Berufsausweises können die Originale gescannt werden (keine deutsche Übersetzung erforderlich).
  • Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler können das Anerkennungsverfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVG) durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis (ggf. beglaubigte Kopie)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (ggf. beglaubigte Kopie)
  • Zeugnisse über Ihre Qualifikation (ggf. beglaubigte Kopien in deutscher Sprache)
  • aktueller, tabellarischer Lebenslauf mit Datum und Unterschrift (inkl. Inhalte der Ausbildung)
  • Nachweis Ihrer Berufspraxis (ggf. z. B. beglaubigte Kopien der Arbeitszeugnisse in deutscher Sprache)
  • Erklärung darüber, dass die Anerkennung für die Ausbildungsrichtung "Berg- und Skiführer/in" beantragt wird
  • bei Beantragung des Europäischen Berufsausweises zusätzlich:

keine

Wenn Sie die Unterlagen komplett eingereicht haben, teilt Ihnen die Technische Universität München in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich mit, ob und eventuell in welchem Umfang eine Ausgleichsmaßnahme nötig ist.

Europäischer Berufsausweis:

 

  • Die zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes bestätigt den Eingang Ihres Antrags und informiert Sie über etwaige fehlende Unterlagen und anfallende Gebühren innerhalb einer Woche.
  • Die Behörde Ihres Herkunftslandes muss binnen einer Frist von höchstens 1 Monat Ihren Antrag prüfen und an das Aufnahmeland weiterleiten.

Bei Online-Beantragung des Europäischen Berufsausweises werden von der Technische Universität München Verwaltungskosten in Höhe von 50 Euro erhoben. Zusätzlich kann die Behörde im Herkunftsland für die Prüfung Ihrer Akte Gebühren verlangen. Sie erhalten von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

Die Technische Universität München verlangt für die Durchführung der Eignungsprüfung je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 100 bis 1.700 EUR.

Kosten für Anpassungslehrgang: Die Höhe des Betrags hängt davon ab, welche Defizite bestehen und kann daher stark variieren.



Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Stand: 23.12.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

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