Arzt/Ärztin; Beantragung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs

Wenn Sie den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Arzt/Ärztin ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung. Wenn Sie den ärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Arzt. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU/EWR besitzen, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs auch auf Grund einer widerruflichen Erlaubnis zulässig. Sie darf nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in Bayern die Regierung von Oberbayern für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und Oberpfalz, sowie die Regierung von Unterfranken für eine Tätigkeit in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. 

In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den ärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen die zuständige Regierung (siehe oben) mit.

Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Zuverlässigkeit),
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Sprachkenntnisse).

Bei einer lediglich vorübergehenden und gelegentlichen ärztlichen Tätigkeit (Dienstleistung) ist eine Approbation oder Erlaubnis nicht erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen genügt vielmehr eine Meldung bei der zuständigen Behörde unter Vorlage bestimmter Unterlagen (siehe unter "Verwandte Themen").

  • Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
  • gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
  • lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
  • Nachweis der Straffreiheit
  • Nachweis Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie)
  • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
  • Fachsprachtest zum Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
  • Auf gesonderte Anforderung:

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer der Erlaubnis. Je angefangenes Jahr werden 100 EUR berechnet.

Stand: 23.08.2022
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)

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